0,00 €
Regelungen für Qualitätsprüfungen
Seit Anfang 2022 sind Regel- und Wiederholungsprüfungen in den ambulanten Pflegediensten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen wieder uneingeschränkt durchzuführen. In Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Qualitätsprüfungen möglich sind. Anlassprüfungen aufgrund von Beschwerden sind jederzeit möglich.
Nach § 20a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz sind voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der gegen Corona geimpften Beschäftigten sowie versorgten Personen zu übermitteln. Gleichzeitig werden die Medizinischen Dienste und der PKV-Prüfdienst verpflichtet, bei Qualitätsprüfungen in diesen Pflegeeinrichtungen die Erfüllung der Meldepflicht zu überprüfen. Für diese Überprüfung haben die Medizinischen Dienste ein Umsetzungskonzept erstellt. Dieses Konzept wird ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 bei Qualitätsprüfungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen umgesetzt.
Weitere Informationen
Folgender Artikel wurde dem Warenkorb hinzugefügt:
Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 1. Juni 2022
Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 1. Juni 2022 in aktualisierter Fassung beschlossen.
Konzept zur Prüfung der Meldepflicht nach § 35 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind nach § 20a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (alte Fassung) bzw. nach § 35 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz (neue Fassung) verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der gegen Corona geimpften Beschäftigten sowie versorgten Personen zu übermitteln. Gleichzeitig werden die Medizinischen Dienste und der PKV-Prüfdienst verpflichtet, bei Qualitätsprüfungen in diesen Pflegeeinrichtungen die Erfüllung der Meldepflicht zu überprüfen. Für diese Überprüfung haben die Medizinischen Dienste ein Umsetzungskonzept erstellt. Das Konzept wurde aufgrund von Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (COVID-19-SchG) aktualisiert. Das Konzept in der neuen Fassung wird ab 1. Oktober 2022 bis Ende Mai 2023 bei Qualitätsprüfungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen umgesetzt.