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Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
StrOPS-Richtlinie 2025 veröffentlicht
Der Medizinische Dienst Bund hat die aktualisierte Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ zur Beantragung von OPS-Strukturprüfungen in der Version für das Jahr 2025 veröffentlicht. Sie tritt am 16. Januar 2025 in Kraft. Sie überbrückt den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Richtlinie für die Prüfung von Leistungsgruppen und OPS-Strukturmerkmalen (LOPS-RL) auf Basis des Ende 2024 verabschiedeten Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG). Die Richtlinie mit allen Anlagen steht hier als Download zur Verfügung.
Die Unterlagen für die Anträge zur Strukturprüfung für das Jahr 2026 finden die Krankenhäuser bei dem für sie zuständigen Medizinischen Dienst über die gemeinsame Internetseite www.medizinischerdienst.de.
Die StrOPS-RL 2025 ist eine Übergangslösung.
Am 12. Dezember 2024 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Medizinische Dienst in Zukunft OPS-Strukturmerkmale sowie Leistungsgruppen prüft und diese Prüfungen miteinander verzahnt und aufwandsarm ausgestaltet. Diese Änderungen aus dem KHVVG werden erst wirksam, wenn der Medizinische Dienst Bund eine entsprechende Richtlinie erlassen hat. Dafür hat der Gesetzgeber eine Frist bis 12. Juni 2025 vorgesehen. Deshalb sind die Änderungen aus dem KHVVG in der StrOPS-Richtlinie 2025 nicht berücksichtigt. In der späteren sogenannten LOPS-Richtlinie werden die im KHVVG vorgesehenen Leistungsgruppenprüfungen sowie die Änderungen zum Prüfverfahren der OPS-Strukturprüfungen vollständig berücksichtigt und umgesetzt. Das betrifft unter anderem die verbindliche Verwendung von Nachweisen und die Digitalisierung des Verfahrens. Die neuen Regelungen für die OPS-Strukturprüfungen werden ab dem zweiten Halbjahr 2025 anwendbar sein.
Insoweit richtet sich die StrOPS-Richtlinie 2025 insbesondere an Krankenhäuser, für die ohnehin keine Leistungsgruppenprüfungen vorgesehen sind. Diesen Krankenhäusern bietet die Übergangsrichtlinie die Möglichkeit, frühzeitig eine Strukturprüfung nach dem gewohnten Verfahren beantragen zu können. Dies kann sich vor allem für Krankenhäuser oder Krankenhausstandorte anbieten, die Strukturprüfungen für psychiatrische OPS-Kodes beantragen wollen.
In den OPS-Strukturprüfungen wird prospektiv geprüft, ob Krankenhäuser die personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, um bestimmte Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Die Voraussetzungen (Strukturmerkmale) sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.
Nach der erfolgreichen Prüfung erhält das Krankenhaus eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Leistung mit den Krankenkassen abgerechnet werden kann.
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Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ inklusive aller Anlagen. Version 2025, vom BMG am 19. Dezember 2024 genehmigt
Begutachtungsleitfaden „Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275d SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V (StrOPS-RL)“ - Stand 23.02.2024