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Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten zum Teil abweichende Regelungen für die Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste in Pflegeeinrichtungen. Weitere Informationen finden Sie hier
Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen
Das neue Qualitätssystem in der vollstationären Pflege
Am 1. Oktober 2019 ist sukzessive ein neues Qualitäts- und Prüfsystem für die vollstationäre Pflege gestartet. Es umfasst drei Bereiche:
- die Erhebung von Indikatorendaten durch die Pflegeeinrichtungen
- die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst bzw. den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (PKV-Prüfdienst)
- die Qualitätsdarstellung, also die Veröffentlichung von Indikatorenergebnissen, ausgewählten Prüfergebnissen des Medizinischen Dienstes und Angaben der Pflegeeinrichtungen zu ihrer Struktur für die Verbraucherinnen und Verbraucher
Das hat sich für Pflegeheime, Medizinischen Dienst und Verbraucher geändert
Gemeinsam für gute Qualität: Die Qualitätsprüfung in der vollstationären Pflege
Die Pflegeeinrichtungen erheben seit Oktober 2019 freiwillig und ab Januar 2022 verpflichtend halbjährlich intern Qualitätsdaten zur Versorgung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner – sogenannte Qualitätsindikatoren – und übermitteln diese an eine Datenauswertungsstelle (DAS). Erfasst wird dann zum Beispiel wie mobil und selbstständig die Pflegebedürftigen sind, wie viele von ihnen wie oft an Dekubitus oder den Folgen von Stürzen leiden und ob ein unbeabsichtigter Gewichtsverlust eingetreten ist. Seit November 2019 erfolgen die neuen externen Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste und des PKV-Prüfdienstes auf der Basis der Qualitätsprüfungsrichtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Diese Richtlinien hat der MDS als Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund im Jahr 2018 gemeinsam mit den Medizinischen Diensten und den Pflegekassen erarbeitet. Sie wurden im Dezember 2018 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und sind am
1. November 2019 in Kraft getreten. Die Medizinischen Dienste haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Prüfaufgaben vorbereitet und für das neue System geschult.
Pflegefachliche Beratung des Medizinischen Dienstes hat an Bedeutung gewonnen
Der neue Prüfansatz berücksichtigt das neue Verständnis der Pflegebedürftigkeit und hat die umfassende, individuelle Versorgungssituation des Pflegebedürftigen im Blick. Mobilität und Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen, aber auch die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte werden in die Qualitätsprüfung einbezogen. Die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst basiert auf der Inaugenscheinnahme von neun stichprobenhaft ausgewählten Bewohnerinnen und Bewohnern sowie einem persönlichen Gespräch mit ihnen, um die Versorgungsqualität zu untersuchen. Darüber hinaus prüft der Medizinische Dienst bei sechs Personen aus der Stichprobe die Plausibilität der Indikatorendaten, die die Pflegeeinrichtung selbst ermittelt und an die Datenauswertungsstelle übermittelt hat. Ein weiterer wichtiger Baustein ist das Fachgespräch mit den Pflegekräften vor Ort über die Prüfergebnisse der Personenstichprobe. Insgesamt gewinnt die pflegefachliche Beratung des Medizinischen Dienstes an Bedeutung. Die Pflegedokumentation spielt in Zukunft eine nachgeordnete Rolle.
Die Pflegeheime werden ab 2022 einmal jährlich geprüft. Sobald in gesonderten Richtlinien die entsprechenden Kriterien festgelegt worden sind, sollen Heime mit guten Indikatoren- und guten Prüfergebnissen nur noch alle zwei Jahre vom Medizinischen Dienst geprüft werden. Regelprüfungen sind bei der Einrichtung einen Tag vorher anzukündigen. Anlassprüfungen, die die Landesverbände der Pflegekassen nach Hinweisen auf Mängel beim Medizinischen Dienst beauftragen können, erfolgen wie bisher unangemeldet.
Hintergründe zum neuen Qualitäts- und Prüfsystem
In den vergangenen Jahren war die Darstellung der Pflegequalität in Pflegenoten erheblich in die Kritik geraten, weil Qualitätsmängel der Einrichtungen für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht klar erkennbar waren. Deshalb hat der Gesetzgeber 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II die gesamte Qualitätssicherung im Rahmen der Pflegeversicherung neu geordnet und den Qualitätsausschuss Pflege eingerichtet. Dieser setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungserbringer und der Pflegekassen.
Im Auftrag des Pflegequalitätsausschusses haben das Institut für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld (Dr. Klaus Wingenfeld) und das Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (aQua-Institut) in Göttingen konkrete Konzepte für eine neue Qualitätsprüfung und -darstellung erarbeitet. Der Qualitätsausschuss Pflege hat den Abschlussbericht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit den konkreten Umsetzungsvorschlägen für die stationäre Pflege im September 2018 abgenommen. Im November 2018 wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen, dass die neue Qualitätsprüfung und -darstellung bis Ende 2019 umzusetzen ist.
Die Weiterentwicklung für die ambulante Pflege
Für die ambulante Pflege haben die Hochschule Osnabrück (Prof. Dr. Andreas Büscher) sowie das Institut für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld (Dr. Klaus Wingenfeld) ebenfalls Vorschläge für eine analoge Anpassung der Prüfung durch den Medizinischen Dienst erarbeitet.
Der Qualitätsausschuss Pflege hat den Abschlussbericht mit Umsetzungsvorschlägen für die ambulante Pflege abgenommen, das Instrument pilotieren lassen und den Abschlussbericht zur Pilotierung abgenommen. 2022 werden die Ergebnisse der Pilotierung durch die Entwickler des neuen Prüfinstrumentes geprüft und das Instrument angepasst. Nach Abschluss dieser Arbeiten werden die Qualitätsvereinbarungen, die Qualitätsprüfungs-Richtlinien und die Qualitätsdarstellungs-Vereinbarung für die ambulanten Dienste erarbeitet.
Informationen zur Qualitätsprüfung seit 2019
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Fragen und Antworten zur Qualitätsprüfung für Pflegeheime seit 2019
Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019
Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS, der Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund, und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 23. September 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 21. Oktober 2019 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Festlegungen zur Ankündigung von Regelprüfungen sind mit Beginn der Umsetzung der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege zum 1. November 2019 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Verlängerung des Prüfrhythmus können erst erarbeitet werden, wenn fundierte empirische Daten aus Qualitätsprüfungen und Indikatorenerhebungen vorliegen.
Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege
Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 10 Stück pro Kunde beschränkt. Die PDF-Fassung zum Download ist barrierearm.
Informationen zur aktuellen Qualitätsprüfung
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Konzept zur Prüfung der Meldepflicht nach § 35 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind nach § 20a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (alte Fassung) bzw. nach § 35 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz (neue Fassung) verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der gegen Corona geimpften Beschäftigten sowie versorgten Personen zu übermitteln. Gleichzeitig werden die Medizinischen Dienste und der PKV-Prüfdienst verpflichtet, bei Qualitätsprüfungen in diesen Pflegeeinrichtungen die Erfüllung der Meldepflicht zu überprüfen. Für diese Überprüfung haben die Medizinischen Dienste ein Umsetzungskonzept erstellt. Das Konzept wurde aufgrund von Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (COVID-19-SchG) aktualisiert. Das Konzept in der neuen Fassung wird ab 1. Oktober 2022 bis Ende Mai 2023 bei Qualitätsprüfungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen umgesetzt.
MDK-Pflegequalitätsprüfungen im Jahr 2020