Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen

Das neue Qualitätssystem in der vollstationären Pflege

Am 1. Oktober 2019 ist sukzessive ein neues Qualitäts- und Prüfsystem für die vollstationäre Pflege gestartet. Es umfasst drei Bereiche:

  • die Erhebung von Indikatorendaten durch die Pflegeeinrichtungen
  • die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst bzw. den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (PKV-Prüfdienst)
  • die Qualitätsdarstellung, also die Veröffentlichung von Indikatorenergebnissen, ausgewählten Prüfergebnissen des Medizinischen Dienstes und Angaben der Pflegeeinrichtungen zu ihrer Struktur für die Verbraucherinnen und Verbraucher

Das hat sich für Pflegeheime, Medizinischen Dienst und Verbraucher geändert

Gemeinsam für gute Qualität: Die Qualitätsprüfung in der vollstationären Pflege

Die Pflegeeinrichtungen erheben seit Oktober 2019 freiwillig und seit Januar 2022 verpflichtend halbjährlich intern Qualitätsdaten zur Versorgung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner – sogenannte Qualitätsindikatoren – und übermitteln diese an eine Datenauswertungsstelle (DAS). Erfasst wird zum Beispiel wie mobil und selbstständig die Pflegebedürftigen sind, wie viele von ihnen wie oft an Dekubitus oder den Folgen von Stürzen leiden und ob ein unbeabsichtigter Gewichtsverlust eingetreten ist. Seit November 2019 erfolgen die neuen externen Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste und des PKV-Prüfdienstes auf der Basis der Qualitätsprüfungsrichtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Diese Richtlinien hat der MDS als Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund im Jahr 2018 gemeinsam mit den Medizinischen Diensten und den Pflegekassen erarbeitet. Sie wurden im Dezember 2018 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und sind am
1. November 2019 in Kraft getreten. Die Medizinischen Dienste haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Prüfaufgaben vorbereitet und für das neue System geschult.

Pflegefachliche Beratung des Medizinischen Dienstes hat an Bedeutung gewonnen

Der neue Prüfansatz berücksichtigt das neue Verständnis der Pflegebedürftigkeit und hat die umfassende, individuelle Versorgungssituation des Pflegebedürftigen im Blick. Mobilität und Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen, aber auch die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte werden in die Qualitätsprüfung einbezogen. Die Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst basiert auf der Inaugenscheinnahme von neun stichprobenhaft ausgewählten Bewohnerinnen und Bewohnern sowie einem persönlichen Gespräch mit ihnen, um die Versorgungsqualität zu untersuchen. Darüber hinaus prüft der Medizinische Dienst bei sechs Personen aus der Stichprobe die Plausibilität der Indikatorendaten, die die Pflegeeinrichtung selbst ermittelt und an die Datenauswertungsstelle übermittelt hat. Ein weiterer wichtiger Baustein ist das Fachgespräch mit den Pflegekräften vor Ort über die Prüfergebnisse der Personenstichprobe. Insgesamt gewinnt die pflegefachliche Beratung des Medizinischen Dienstes an Bedeutung. Die Pflegedokumentation spielt in Zukunft eine nachgeordnete Rolle.

In gesonderten Richtlinien ist festgelegt worden, dass Heime mit guten Indikatoren- und guten Prüfergebnissen nur noch alle zwei Jahre vom Medizinischen Dienst geprüft werden. Regelprüfungen sind bei der Einrichtung  einen Tag vorher anzukündigen. Anlassprüfungen, die die Landesverbände der Pflegekassen nach Hinweisen auf Mängel beim Medizinischen Dienst beauftragen können, erfolgen wie bisher unangemeldet.

Hintergründe zum neuen Qualitäts- und Prüfsystem

In den vergangenen Jahren war die Darstellung der Pflegequalität in Pflegenoten erheblich in die Kritik geraten, weil Qualitätsmängel der Einrichtungen für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht klar erkennbar waren. Deshalb hat der Gesetzgeber 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II die gesamte Qualitätssicherung im Rahmen der Pflegeversicherung neu geordnet und den Qualitätsausschuss Pflege eingerichtet. Dieser setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungserbringer und der Pflegekassen.

Im Auftrag des Pflegequalitätsausschusses haben das Institut für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld (Dr. Klaus Wingenfeld) und das Institut für angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen (aQua-Institut) in Göttingen konkrete Konzepte für eine neue Qualitätsprüfung und -darstellung erarbeitet. Der Qualitätsausschuss Pflege hat den Abschlussbericht der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit den konkreten Umsetzungsvorschlägen für die stationäre Pflege im September 2018 abgenommen. Im November 2018 wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) beschlossen, dass die neue Qualitätsprüfung und -darstellung bis Ende 2019 umzusetzen ist.

Die Weiterentwicklung für die ambulante Pflege

Für die ambulante Pflege haben die Hochschule Osnabrück (Prof. Dr. Andreas Büscher) sowie das Institut für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld (Dr. Klaus Wingenfeld) ebenfalls Vorschläge für eine analoge Anpassung der Prüfung durch den Medizinischen Dienst entwickelt.

Der Qualitätsausschuss Pflege hat den Abschlussbericht mit Umsetzungsvorschlägen für die ambulante Pflege abgenommen, das Instrument pilotieren lassen und den Abschlussbericht zur Pilotierung abgenommen. Auf dieser Grundlage haben die Entwickler des Instruments umfangreiche Änderungen am Instrument für die Prüfung von Spezialdiensten (psychiatrische häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege) vorgenommen. Diese Änderungen werden nochmals auf Praktikabilität hin untersucht. Sobald Instrumente und Verfahren für den ambulanten Bereich vorliegen, die aus Sicht des Qualitätsausschusses Pflege keiner weiteren Anpassung oder Pilotierung bedürfen, werden die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie die Vereinbarung zur Qualitätsdarstellung in der ambulanten Pflege überarbeitet. Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 114a Abs. 7 SGB XI für den ambulanten Bereich (QPR) werden nach Vorliegen der Maßstäbe und Grundsätze beschlossen.

Informationen zur Qualitätsprüfung seit 2019

  • Fragen und Antworten zur Qualitätsprüfung für Pflegeheime seit 2019

    Info-Papier

    Download PDF (515 KB)

  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.

  • Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)

    Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus

    Die Richtlinien wurden vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. am 9. März 2023 erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 6. April 2023 genehmigt. Sie lösen die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom 23. September 2019 ab, in der bereits Regelungen zur Durchführung von unangekündigten Regelprüfungen getroffen worden waren. Ergänzend zu diesen Regelungen sind in den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund Kriterien festgelegt worden, die von den Landesverbänden der Pflegekassen zur Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens zwei Jahre in Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege zugrunde zu legen sind. Diese Regelung wird erstmalig für Prüfaufträge für das zweite Halbjahr 2023 umgesetzt.

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  • Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege

    Fachinformation

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Informationen zur aktuellen Qualitätsprüfung

Ihr Ansprechpartner

Jürgen Brüggemann

Jürgen Brüggemann

Bereichsleiter Beratung Pflegeversicherung
Tel: +49 201 8327-133
E-Mail:

Letzte Änderung:

19.07.2023