Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - ambulante Betreuungsdienste
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Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der ambulanten Pflege. Gültig ab 1. Juli 2026
Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die ambulante Pflege sind in zwei Teile untergliedert: Teil 1a für ambulante Pflegedienste und Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste. Die MuG für die ambulante Pflege treten am 1. Juli 2026 zeitgleich mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR ambulante Pflege Teil 1a und QPR ambulante Pflege Teil 1b) und der neuen Qualitätsdarstellungsvereinbarung ambulant in Kraft. Sie ersetzen dann die MuG für die ambulante Pflege vom 24. Oktober 2023.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (QPR ambulante Pflege Teil 1b). Gültig ab 1. Juli 2026
Die QPR ambulante Pflege Teil 1b sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten ist in einem gesonderten Teil 1a der QPR ambulant geregelt.
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Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste. Gültig seit 16.03.2021 mit Änderung vom 08.02.2021
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste inkl. Anlagen. Gültig vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2026
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste traten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Am 8. Februar 2021 wurden die Richtlinien vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b am 15. März 2021 genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste sind am 1. April 2021 in Kraft getreten. Sie werden am 1. Juli 2026 von neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien abgelöst.
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Vereinbarung zur Qualitätsdarstellung. Gültig ab 1. Juli 2026
Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege (QDVA) Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste. Vereinbarung über die Darstellung und Bewertung der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen ambulanter Betreuungsdienste vom 9. Dezember 2025.
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Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023
Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.