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Kontrolle der Qualitäts-Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses
Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenhaus-Struktur-Gesetz (KHSG) misst der Qualität der Krankenhausversorgung eine große Bedeutung bei. Ein Ziel war es unter anderem, die Verbindlichkeit der Qualitätssicherungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu stärken.
Die Medizinischen Dienste haben dabei die Aufgabe, zu überprüfen, ob Krankenhäuser die vom G-BA festgelegten Qualitätsanforderungen einhalten. Grundlage für die Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes ist die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach
§ 275a SGB V (MD-Qualitätskontroll-Richtlinie, MD-QK-RL)“.
Grundsätzliche Festlegungen zu den Kontrollen wurden in einem Allgemeinen Teil der Richtlinie getroffen, der im Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Der Besondere Teil der Richtlinie (Teil B) umfasst spezifische Vorgaben für die Kontrolle definierter Richtlinien, Regelungen und Beschlüsse (sogenannte Kontrollgegenstände) des G-BA. Solche Vorgaben finden sich in mittlerweile fünf Abschnitten.
Teil B soll schrittweise um weitere Abschnitte erweitert werden.
Auf Basis entsprechender Vorgaben in der MD-QK-RL beauftragen die gesetzlichen Krankenkassen den örtlich zuständigen Medizinischen Dienst mit der Durchführung von Qualitätskontrollen in den Krankenhäusern. Eine Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung kann auch von den für diese Verfahren zuständigen Stellen beauftragt werden.
Die Medizinischen Dienste erstellen über die Prüfungen einen Kontrollbericht, der an die beauftragende Stelle und das geprüfte Krankenhaus übermittelt wird.
Die Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen hat der G-BA nicht in der MD-QK-RL, sondern in grundsätzlicher Weise in der „Qualitätsanforderungs-Durchsetzungs-Richtlinie nach § 137 Abs. 1 SGB V (QFD-RL)“ geregelt.
Die MD-QK-Richtlinie sieht vor, dass der Medizinische Dienst Bund dem G-BA einmal jährlich in aggregierter Form zu Umfang und Ergebnissen der Qualitätskontrollen berichtet. Der G-BA entscheidet über eine mögliche Veröffentlichung des Berichts.
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Begutachtungsleitfaden „Begutachtungen des Medizinischen Dienstes gemäß der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie“ - Version 2024.1, Stand 03.06.2024
Im Begutachtungsleitfaden wurde am 3. Juni 2024 zur Strukturmerkmalbewertung (SMB) Nr. 44 der Hinweis „In Überarbeitung“ ergänzt.