Eröffnung Richtlinienverfahren

Eine der gesetzlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund ist es, Richtlinien für die Arbeit der Medizinischen Dienste zu erlassen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Richtlinien zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung, Richtlinien zur systematischen Qualitäts-sicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste oder Richtlinien über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. Gemäß seiner Satzung kann der Medizinische Dienst Bund Richtlinien erstmals erstellen sowie bestehende Richtlinien aktualisieren oder aufheben. Das Richtlinien-verfahren wird ausgelöst durch gesetzliche Vorgabe oder auf Initiative des Medizinischen Dienstes Bund, der Medizinischen Dienste oder des GKV-Spitzenverbandes. Ein Richtlinienverfahren wird durch einen Beschluss des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Bund eröffnet. An dieser Stelle informieren wir über die eröffneten Richtlinienverfahren.

2. März 2023: Richtlinienverfahren zur Änderung der Richtlinien PBE KV und PBE SPV eröffnet

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund hat mit Beschluss vom 2. März 2023 die Richtlinienverfahren zur Änderung der Richtlinien Personalbedarfsermittlung Krankenversicherung (PBE KV)  und Personalbedarfsermittlung Soziale Pflegeversicherung (PBE SPV) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3 der Satzung eröffnet.

Die Richtlinien PBE KV und PBE SPV waren vom BMG am 25. Juli 2022  mit einer Befristung bis zum 30. Juni 2023 genehmigt worden und mit der Maßgabe versehen, die Richtlinie ab Inkrafttreten zu evaluieren.

20. Februar 2023: Richtlinienverfahren zur Richtlinie Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen eröffnet

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund hat mit Beschluss vom 20. Februar 2023 ein Richtlinienverfahren zur Richtlinie Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff SGB XI (RL QS QP) eröffnet. Im Zuge des MDK-Reformgesetzes ist dem Medizinischen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 3 Nummer 4 SGB XI die Zuständigkeit für die bereits bestehenden Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI übertragen worden. Diese Richtlinien sind daher auf die neue Verantwortlichkeit des Medizinischen Dienstes Bund anzupassen.

20. Februar 2023: Richtlinienverfahren zur Begutachtungsanleitung „Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden“ eröffnet

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund hat mit Beschluss vom 20. Februar 2023 ein Richtlinienverfahren zur Begutachtungsanleitung „Sozialmedizinische Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V“ eröffnet. Die Begutachtungsanleitung ist aus fachlicher Sicht zu überarbeiten. Gründe hierfür sind einerseits eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zum Februar 2023 und andererseits aktuelle BSG-Urteile.

1. Oktober 2022: Richtlinienverfahren für die Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation eröffnet

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Bund hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2022 ein Richtlinienverfahren zur Aktualisierung der Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation  eröffnet. Im Rahmen der Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) wurde die Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Bereichen geriatrische Rehabilitation und Anschlussrehabilitation angepasst. Die geänderte Reha-RL ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten. Die damit verbundenen Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die Beratungen und Begutachtungen der Medizinischen Dienste und erfordern eine Anpassung der Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation.

28. Februar 2022: Richtlinienverfahren zur Erstellung einer Begutachtungsanleitung zur außerklinischen Intensivpflege eröffnet

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienst Bund hat mit Beschluss vom 28. Februar 2022 ein Richtlinienverfahren zur Erstellung einer Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Nummer 2 SGB V zur außerklinischen Intensivpflege eröffnet (Begutachtungsanleitung). Mit dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-IPReG) wird der bisherige Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensiv-pflege von der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V in einen neuen Leistungsanspruch nach § 37c SGB V überführt. Diese neue Leistung kann ab 2023 verordnet werden. Dabei ist vor einer Leistungs-entscheidung durch die Krankenkasse durch den Medizinischen Dienst im Rahmen eines Gutachtens festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen und ob die Versorgung am Leistungsort sichergestellt ist.