Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - teilstationäre Pflege
-
Richtlinien Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität in vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflege- sowie Betreuungseinrichtungen und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 25. September 2026 genehmigt. Sie treten am 29. September 2026 in Kraft und gelten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Betreuungsdienste und Tagespflegeeinrichtungen.
-
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Tagespflege. Gültig ab 01.02.2024
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Tagespflege vom 18. Februar 2020 wurden zum 13. Dezember 2023 geändert. Im Wesentlichen zielen die Änderungen auf eine rechts- und verfahrenssichere Medikamentengabe bzw. Durchführbarkeit der Behandlungspflege in Einrichtungen der Tagespflege ab. Grundlage für die Änderungen war ein Rechtsgutachten im Auftrag des Qualitätsausschuss Pflege. Die Änderungen sind am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
-
Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die Tagespflege (QPR Tagespflege). Barrierefrei. Gültig seit 01.01.2022
Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die Tagespflege sind zeitgleich mit der Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die Tagespflege am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
-
Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die Tagespflege (QDV TP). Gültig seit 01.01.2022
-
Regelungen des MD Bund zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI gültig ab 1. Juni 2026
Der MD Bund hat im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI vom 7. April 2026 beschlossen. Gültig ab 1. Juni 2026.