Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen

Für die Qualitätsprüfung und -darstellung in der stationären Pflege gilt seit 2019 ein neues Qualitätssystem. Ein analoges Qualitätssystem für die ambulante Pflege wird ab dem 1. Juli 2026 gelten. Bis dahin wird die Qualität von ambulanten Pflegediensten noch in Form der seit 2009 bestehenden Noten zwischen „sehr gut“ und „mangelhaft“ bewertet. Die Grundlage für diese Bewertung bildet die jährliche Qualitätsprüfung eines ambulanten Pflegedienstes durch den Medizinischen Dienst. Auf dieser Basis erstellen die Pflegekassen für jeden ambulanten Pflegedienst einen Transparenzbericht und veröffentlichen diesen im Internet. Für ambulante Betreuungsdienste gibt es zurzeit keine Qualitätsdarstellung.

Was ändert sich bei der Prüfung von ambulanten Einrichtungen ab 1. Juli 2026?

Die Qualitätsprüfung von ambulanten Pflegediensten und ambulanten Betreuungsdiensten wird nochmals deutlich stärker auf die Ergebnisqualität ausgerichtet. Das sehen die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) vor, die der Medizinische Dienst Bund erlassen hat. Teil 1a der QPR regelt die Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten, Teil 1b gilt für die Prüfungen in ambulanten Betreuungsdiensten.

Geprüft werden zukünftig umfassende Qualitätsaspekte statt differenzierter Einzelkriterien. Die Qualitätsprüferinnen und -prüfer untersuchen die Versorgungsqualität bei einer Stichprobe von versorgten Personen. Zu jedem Qualitätsaspekt erfasst das Prüfteam zunächst Informationen, wertet diese anhand von Leitfragen aus und gibt eine zusammenfassende Bewertung ab. Dabei werden vier Bewertungskategorien unterschieden:

A. Keine Auffälligkeiten oder Defizite

B. Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

C. Defizit mit Risiko negativer Folgen

D. Defizit mit eingetretenen negativen Folgen.

Für die Qualitätsdarstellung sind nur die Bewertungskategorien C und D relevant. Die Regeln für die Qualitätsdarstellung werden von den Kostenträgern und den Leistungserbringerverbänden vereinbart. Sie treten zeitgleich mit den Qualitätsprüfungs-Richtlinien in Kraft.

Um Pflegedienste und Betreuungsdienste für bestimmte Themen zu sensibilisieren, enthalten die Prüf-Richtlinien auch Qualitätsaspekte, die nicht geprüft werden, sondern zu denen das Prüfteam die Einrichtung berät. Dabei geht es um die Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten Dienst und den An- und Zugehörigen sowie den Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung der versorgten Personen.

Warum wurde die Qualitätsprüfung und -darstellung reformiert?

Die Qualitätsdarstellung in ihrer bisherigen Ausgestaltung erfüllt nicht die an sie gestellte Erwartung, eine klare Entscheidungshilfe für die Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes zu sein. Bestehende Qualitätsunterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht bzw. kaum zu erkennen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II den Qualitätsausschuss Pflege eingerichtet und damit beauftragt, durch wissenschaftliche Projekte neue Prüfverfahren sowie eine Alternative zur bisherigen Pflegenotendarstellung zu entwickeln. Für die stationäre Pflege gibt es bereits ein neues Qualitätssystem. Das vergleichbare Qualitätssystem für die ambulante Pflege wurde im Auftrag des Qualitätsausschusses Pflege von Wissenschaftlern der Hochschule Osnabrück sowie des Institutes für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld entwickelt und anschließend intensiv evaluiert. Auch das Qualitätssystem für ambulante Betreuungsdienste wurde von diesen Wissenschaftlern entwickelt.

Dokumente zum Thema

  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste (QPR ambulante Pflege Teil 1a). Gültig ab 1. Juli 2026

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die QPR ambulante Pflege Teil 1a sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten. Mit Blick auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) wurden die QPR Teil 1a im Januar 2026 redaktionell angepasst. Dabei wurde der Begriff „Pflegefachkraft“ durch „Pflegefachperson“ ersetzt. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten ist in einem gesonderten Teil 1b der QPR ambulant geregelt.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Gültig vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2026

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie werden am 1. Juli 2026 von neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien abgelöst.

    Download PDF (0,99 MB)

  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (QPR ambulante Pflege Teil 1b). Gültig ab 1. Juli 2026

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die QPR ambulante Pflege Teil 1b sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten ist in einem gesonderten Teil 1a der QPR ambulant geregelt.

    Download PDF (1,04 MB)

  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste inkl. Anlagen. Gültig vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2026

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste traten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Am 8. Februar 2021 wurden die Richtlinien vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b am 15. März 2021 genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste sind am 1. April 2021 in Kraft getreten.

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  • Transparenz-Vereinbarung ambulante Pflege (PTV-A). Gültig bis 30. Juni 2026

    Vereinbarungen zur Pflegetransparenz

    Vereinbarung über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegediensten vom 7. Dezember 2015. Diese Transparenz-Vereinbarung wird zum 1. Juli 2026 von einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung (QDVA) abgelöst.

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Jürgen Brüggemann

Jürgen Brüggemann

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Letzte Änderung:

20.01.2026