Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegeeinrichtungen

Für die Qualitätsprüfung und -darstellung in der stationären Pflege gilt seit 2019 ein neues Qualitätssystem. Die Arbeiten an einem analogen Qualitätssystem für die ambulante Pflege sind noch nicht abgeschlossen. Deshalb wird die Qualität von ambulanten Pflegediensten nach wie vor in Form der seit 2009 bestehenden Noten zwischen „sehr gut“ und „mangelhaft“ bewertet. Die Grundlage für diese Bewertung bildet die jährliche Qualitätsprüfung eines ambulanten Pflegedienstes durch den Medizinischen Dienst. Auf dieser Basis erstellen die Pflegekassen für jeden ambulanten Pflegedienst einen Transparenzbericht und veröffentlichen diesen im Internet. Der Bericht enthält eine Gesamtnote der Einrichtung, Noten für verschiedene Pflegebereiche und die Ergebnisse einzelner Prüfkriterien. Welche Kriterien in den Transparenzbericht einfließen und veröffentlicht werden und wie die Noten berechnet werden, haben der GKV-Spitzenverband, die überörtlichen Sozialhilfeträger und die kommunalen Spitzenverbände mit den Verbänden der Leistungserbringer in Transparenzvereinbarungen gemeinsam festgelegt. Der MDS – der Vorgänger des zum 1. Januar 2022 errichteten Medizinischen Dienstes Bund – war beratend an den Verhandlungen beteiligt.

Warum wird die Qualitätsprüfung und -darstellung reformiert?

Den Grundgedanken, Transparenz über die Qualität der Pflege für Verbraucherinnen und Verbraucher herzustellen, begrüßen die Medizinischen Dienste ausdrücklich. Allerdings erfüllen die Transparenzberichte in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht die an sie gestellte Erwartung, eine klare Entscheidungshilfe für die Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes zu sein. Die veröffentlichten Ergebnisse zeichnen häufig ein besseres Bild von der Qualität, als es die Prüfer des Medizinischen Dienstes bei den Prüfungen vorfinden. So liegt die Gesamtnote der meisten ambulanten Pflegeeinrichtungen zwischen „gut“ und „sehr gut“. Damit sind bestehende Qualitätsunterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht bzw. kaum zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund war die Darstellung der Pflegequalität in Form von Pflegenoten in die Kritik geraten. Deshalb hat der Gesetzgeber 2016 mit dem Pflegestärkungsgesetz II den Qualitätsausschuss Pflege eingerichtet und damit beauftragt, durch wissenschaftliche Projekte neue Prüfverfahren sowie eine Alternative zur bisherigen Pflegenotendarstellung zu entwickeln. Für die Qualitätsprüfung und -darstellung in der stationären Pflege sind diese Arbeiten abgeschlossen. Bereits seit 2019 gilt ein neues Qualitätssystem für die stationäre Pflege.

Stand der Reform des Qualitätssystems für die ambulante Pflege

Ähnlich wie für die stationäre Pflege haben die Hochschule Osnabrück (Prof. Dr. Andreas Büscher) sowie das Institut für Pflegewissenschaft an der Uni Bielefeld (Prof. Dr. Klaus Wingenfeld) Instrumente und Verfahren für die Qualitätsprüfung und Qualitätsdarstellung der ambulanten Pflege erarbeitet. Diese wurden durch das IGES-Institut evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation sind von den Entwicklern der Instrumente geprüft worden und haben zu Anpassungen geführt. Dabei wurden auch umfangreiche Änderungen am Instrument für die Prüfung von Spezialdiensten (psychiatrische häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege) vorgenommen. Diese Änderungen werden nochmals auf Praktikabilität hin untersucht. Sobald Instrumente und Verfahren für den ambulanten Bereich vorliegen, die aus Sicht des Qualitätsausschusses Pflege keiner weiteren Anpassung oder Pilotierung bedürfen, werden die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie die Vereinbarung zur Qualitätsdarstellung in der ambulanten Pflege überarbeitet. Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung nach § 114a Absatz 7 SGB XI für den ambulanten Bereich (QPR) werden nach Vorliegen der Maßstäbe und Grundsätze beschlossen.

Dokumente zum Thema

  • Transparenz-Vereinbarung ambulante Pflege (PTV-A). Gültig seit 01.01.2017

    Vereinbarungen zur Pflegetransparenz

    Vereinbarung nach § 115 Abs. 1a Satz 8 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 1 SGB XI von ambulanten Pflegediensten vom 7. Dezember 2015

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Jürgen Brüggemann

Jürgen Brüggemann

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Letzte Änderung:

29.12.2023