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Außerklinische Geburtshilfe
Werdende Mütter, die gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf eine Geburt im Krankenhaus, einer anderen ärztlich geleiteten Einrichtung (z.B. Arztpraxis), einer von freiberuflichen Hebammen begleiteten Hausgeburt oder einer Geburt in einer von Hebammen geleitenden Einrichtung, sofern für die Schwangere und das ungeborene Kind kein oder nur ein niedriges medizinisches Risiko vorliegen. Des Weiteren besteht auch die Möglichkeit in der Klinik mit freiberuflichen Beleghebammen zu gebären. Dann greifen die Qualitätsanforderungen der Klinik, die insbesondere auch Auskunft darüber geben, wann ein Arzt hinzugezogen wird.
Die freiberuflichen Hebammen können zudem Beratungen, Vorsorgeuntersuchungen und Vorgespräche in der Schwangerschaft durchführen, gerne auch in Kooperation mit einer Frauenärztin oder einem Frauenarzt, sowie Mutter und Neugeborenes im Wochenbett und in der Stillzeit betreuen. Daneben umfasst das Aufgabenspektrum insbesondere auch die Leitung von Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen.
Regelhafter oder regelwidriger Verlauf?
Sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht dürfen Hebammen sowohl Betreuungen in der Schwangerschaft, unter der Geburt im außerklinischen Bereich als auch im Wochenbett selbstständig durchführen, solange diese unter regelhaften (physiologischen) Umständen verlaufen. Bei Anzeichen von regelwidrigen (pathologischen) Umständen bei Mutter oder Kind, ist die Hebamme verpflichtet, die Frau oder das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben bzw. einen Facharzt zur ärztlichen Beurteilung und ggf. Behandlung hinzuzuziehen.
Wann ist ein Verlauf regelhaft, wann regelwidrig? Was passiert bei Grenzfällen? Um eine sichere Versorgung für Mutter und Kind zu gewährleisten, müssen diejenigen Verläufe definiert werden, die als regelwidrig im Sinne eines „higher than low risk“ gelten. Dabei müssen auch die Handlungsverantwortlichkeiten zwischen Hebammen und ärztlichen Geburtshelfern geklärt werden.
Neue Kriterien für außerklinisch betreute Geburten
Der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände haben die Kriterien für außerklinische Geburten bei regelwidrigen Verläufen aktualisiert; diese sind ab 1. April 2020 in Kraft getreten. Im Vorfeld hatte eine Arbeitsgruppe, in der die Verbände der Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen (Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands und Netzwerk der Geburtshäuser) und der GKV-Spitzenverband vertreten waren, die bisher geltenden sogenannten Ausschlusskriterien aus dem Jahr 2015 auf den Prüfstand gestellt und auf Basis internationaler Erkenntnisse und Leitlinien weiterentwickelt. Fachlich beraten wurden die Hebammenverbände von Prof. Dr. Rainhild Schäfers von der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft; der GKV-Spitzenverband von Dr. Susanne Bauer, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und Seniorberaterin beim MDS, dem Vorgänger des zum 1. Januar 2022 errichteten Medizinischen Dienstes Bund.
Aufgabe des MDS war es zu recherchieren, wie die Verantwortlichkeiten zwischen Hebammen und ärztlichen Geburtshelfern bei Befunden vor, während und nach der Geburt in anderen Ländern geregelt sind. Die Ergebnisse hat der MDS in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt. Berücksichtigt wurden Regelungen (Kataloge) aus Ländern, die ein mit Deutschland vergleichbares Versorgungsniveau haben und ebenso außerklinische Geburtshilfe im Rahmen ihres sozialen Sicherungssystems anbieten. Regularien aus folgenden Ländern sind eingeflossen: Österreich, die Niederlande, England, Irland, Norwegen, Island, Kanada, die USA, Australien und Neuseeland. Regelungen aus weiteren Ländern, wie zum Beispiel Frankreich, Italien, Spanien und Schweden konnten nicht berücksichtigt werden, da sich die geburtshilfliche Versorgung dort zu stark von der in Deutschland unterscheidet.
Tabelle mit umfassendem Ländervergleich
Die Tabelle gibt einen länderbezogenen Überblick über die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Hebammen und ärztlichen Geburtshelfern bei insgesamt 243 geburtshilflich relevanten Befunden. Diese sind in vier aufeinander folgende Kapitel eingeteilt, die sich auf die Zeitpunkte „vor der Schwangerschaft“, „während der Schwangerschaft“, „bei der Geburt“ und „nach der Geburt“ beziehen. Für Deutschland enthält die Tabelle eine Spalte mit den neu vereinbarten Regelungen für außerklinisch betreute Geburten sowie eine Spalte mit den Verantwortlichkeiten bei Geburten im Krankenhaus, bei denen die Hebamme den Kreißsaal „in Eigenregie“ führt, der sogenannte „Hebammenkreißsaal“. Es wurden hierbei die Kriterien eines 2007 an der Fachhochschule Osnabrück entwickelten Pilotprojektes verwendet, welche im „Handbuch Hebammenkreißsaal“ dokumentiert wurden. Einheitliche Kriterien für die Betreuung in einem Hebammenkreißsaal sind aktuell in Deutschland nicht festgelegt.
Dokumente zum Thema
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Erläuternde Hinweise zur „Synopse zum Umgang mit Befunden vor, während und nach der Geburt aus Katalogen verschiedener Länder“
Synopse zum Umgang mit Befunden vor, während und nach der Geburt aus Katalogen verschiedener Länder (deutsche Fassung, 73 Seiten, DIN A3)
Abkürzungsverzeichnis/list of abbreviations
Explanatory remarks for the table „Overview of how to cope with risks from identified catalogues“
Table „Overview of how to cope with risks from identified catalogues“ (english, 76 pages, DIN A3)