Außerklinische Intensivpflege

Versicherte haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, wenn sie besonders aufwendige medizinische Behandlungspflege benötigen. Das trifft zum Beispiel auf Patientinnen und Patienten zu, die künstlich beatmet werden müssen. Durch entsprechende Beatmungsgeräte ist es inzwischen möglich, die Betroffenen außerhalb eines Krankenhauses zu versorgen. Dieser Fortschritt trägt dazu bei, dass die Versicherten im eigenen Zuhause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung leben können.

Die außerklinische Intensivpflege setzt eine ärztliche Verordnung voraus, die die versicherte Person bei ihrer Krankenkasse einreicht. Die Krankenkasse hat anschließend den Medizinischen Dienst damit zu beauftragen, fachlich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verordnung erfüllt sind. Grundlage für die Begutachtung ist das Sozialgesetzbuch (§ 37c SGB V).

Um eine bundesweit einheitliche Begutachtung zu gewährleisten, hat der Medizinische Dienst Bund die Begutachtungsanleitung Außerklinische Intensivpflege (BGA AKI) erlassen. Sie ist am 26. September 2023 in Kraft getreten und wurde zuvor vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt. Die Begutachtungsanleitung ist für alle Medizinischen Dienste verbindlich. Die Medizinischen Dienste haben die Gutachterinnen und Gutachter zur Einführung der BGA geschult. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Begutachtung.

Weitergehende Informationen bietet die untenstehende Datei „Fragen und Antworten zu außerklinischen Intensivpflege“

Dokumente zum Thema

  • Fragen und Antworten zur außerklinischen Intensivpflege

    Info-Papier

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  • Begutachtungsanleitung außerklinische Intensivpflege – BGA AKI

    Richtlinien / Grundlagen der Begutachtung

    Die BGA AKI ist vom Bundesministerium für Gesundheit am 15. September 2023 genehmigt worden und am 26. September 2023 in Kraft getreten. Die vom Gemeinsamen Bundeausschuss bis zum 31. Dezember 2024 befristete „Soll-Regelung“ zur Potenzialerhebung wird bei der Begutachtung berücksichtigt. Nach der „Soll-Regelung“ ist in dieser Übergangszeit bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten eine ärztliche Verordnung auch ohne die vorherige Erhebung des Potenzials für eine Beatmungsentwöhnung oder Entfernung der Trachealkanüle zulässig, wenn aufgrund fehlender ärztlicher Ressourcen eine Potenzialerhebung nicht möglich ist.

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Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Veronika Nelißen

Dr. Veronika Nelißen

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Letzte Änderung:

05.10.2023