Qualitätsprüfungen

  • Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Juni 2023 geltenden Fassung

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 5. April 2023 geändert. Sie sind am 1. Juni 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist. Die Änderungen vom April 2023 beziehen sich auf redaktionelle Anpassungen in der Präambel, eine Ergänzung zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3 des Vereinbarungstextes sowie eine Aktualisierung in Anlage 4 (Fußnote). In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt.

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  • Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)

    Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus

    Die Richtlinien wurden vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. am 21. August 2024 in einer überarbeiteten Fassung erlassen. Die Richtlinien enthalten die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit der Rhythmus für die Qualitätsprüfung einer vollstationären Pflegeeinrichtungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden kann. Sie regeln ferner, in welchen Fällen Regelprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen unangekündigt durchzuführen sind. Die überarbeiteten Richtlinien optimieren das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob für eine Pflegeeinrichtung eine Verlängerung des Prüfzeitraums in Frage kommt oder ob gegebenenfalls eine Regelprüfung unangekündigt durchgeführt werden muss. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 18. September 2024 genehmigt. Sie treten am 20. September 2024 in Kraft.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste (QPR ambulante Pflege Teil 1a). Gültig ab 1. Juli 2026

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

    Die QPR ambulante Pflege Teil 1a sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten. Mit Blick auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) wurden die QPR Teil 1a im Januar 2026 redaktionell angepasst. Dabei wurde der Begriff „Pflegefachkraft“ durch „Pflegefachperson“ ersetzt. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten ist in einem gesonderten Teil 1b der QPR ambulant geregelt.

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  • Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Tagespflege. Gültig ab 01.02.2024

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Tagespflege vom 18. Februar 2020 wurden zum 13. Dezember 2023 geändert. Im Wesentlichen zielen die Änderungen auf eine rechts- und verfahrenssichere Medikamentengabe bzw. Durchführbarkeit der Behandlungspflege in Einrichtungen der Tagespflege ab. Grundlage für die Änderungen war ein Rechtsgutachten im Auftrag des Qualitätsausschuss Pflege. Die Änderungen sind am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.

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