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Qualitätsprüfungen
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Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023
Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.
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Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 9. November 2022 geändert. Sie sind am 1. Januar 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist.
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Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Kurzzeitpflege. Gültig ab 01.12.2022
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Kurzzeitpflege vom 8. September 2020 wurden zum 6. September 2022 geändert. Die Änderungen betreffen die Aufnahme eines gesonderten Abschnittes zu Maßnahmen in Krisensituationen. Die Änderungen sind am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019
Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.
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Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege
Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 10 Stück pro Kunde beschränkt. Die PDF-Fassung zum Download ist barrierearm.
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Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)
Die Richtlinien wurden vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. am 9. März 2023 erlassen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 6. April 2023 genehmigt. Sie lösen die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom 23. September 2019 ab, in der bereits Regelungen zur Durchführung von unangekündigten Regelprüfungen getroffen worden waren. Ergänzend zu diesen Regelungen sind in den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund Kriterien festgelegt worden, die von den Landesverbänden der Pflegekassen zur Verlängerung des Prüfrhythmus auf höchstens zwei Jahre in Einrichtungen der vollstationären Langzeitpflege zugrunde zu legen sind. Diese Regelung wird erstmalig für Prüfaufträge für das zweite Halbjahr 2023 umgesetzt.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) mit Anlagen. Gültig seit 01.01.2021
Die Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege – QPR HKP gemäß § 275b SGB V wurde vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - erarbeitet und am 27. September 2017 als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V vom GKV-Spitzenverband erlassen. Sie wurde aufgrund der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V i. d. F. vom 30. August 2019 vom GKV-Spitzenverband am 18. Dezember 2019 in angepasster Form als Richtlinie nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlassen. Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 1 Exemplar pro Kunde beschränkt.
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Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der ambulanten Pflege. Gültig ab 01.01.2023
Die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27. Mai 2011 wurden zum 9. November 2022 geändert. Die Änderungen betreffen die Aufnahme zwei neuer Kapitel, zum einen zur elektronischen Pflegedokumentation und zum anderen zu Maßnahmen in Krisensituationen. Die Änderungen sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Gültig seit 01.01.2021
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste inkl. Anlagen. Gültig seit 01.04.2021
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste traten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Am 8. Februar 2021 wurden die Richtlinien vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b am 15. März 2021 genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste sind am 1. April 2021 in Kraft getreten.