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Das Begutachtungsinstrument
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein umfassender Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung. Die Definition von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Selbstständigkeit ist Maßstab für Pflegebedürftigkeit
Mit diesem Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein umfassendes Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden. Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen. Das Instrument stellt den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. Es wird gefragt, wie seine Selbstständigkeit erhalten und gestärkt werden kann und wobei er Hilfe und Unterstützung benötigt.
Das Instrument erfasst die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten werden umfassend betrachtet. Das Instrument stellt damit den Menschen, seine Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt. In umfassender Weise werden die konkreten individuellen Problemlagen eines Menschen erfasst.
Dokumente zum Thema
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Das neue Begutachtungsinstrument: Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit
Die Broschüre erläutert ausführlich und anhand von Fallbeispielen das neue Begutachtungsinstrument mit dem ab 1. Januar 2017 der Grad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Darüber hinaus werden auch Fragen zum Begutachtungsverfahren erläutert.
Das neue Begutachtungsinstrument: Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit (Kurzfassung)
Kurzfassung der Fachinformation "Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit" auf 7 Seiten. Diese Version richtet sich vor allem an Ärzte und medizinisches Personal.
Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vom 29. September 2023
Die Begutachtungs-Richtlinien stehen ausschließlich als Download zur Verfügung. Hintergrund ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien am 31. Oktober 2023 mit Ausnahme des Kapitels 3.4 genehmigt hat. Das Kapitel 3.4 befindet sich in Überarbeitung und wird nach Genehmigung ergänzt. Dies wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Erst wenn dies abgeschlossen ist, können die Richtlinien gedruckt werden.
Übersicht über zentrale Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien