Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - vollstationäre Pflege
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Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Juni 2023 geltenden Fassung
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 5. April 2023 geändert. Sie sind am 1. Juni 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist. Die Änderungen vom April 2023 beziehen sich auf redaktionelle Anpassungen in der Präambel, eine Ergänzung zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3 des Vereinbarungstextes sowie eine Aktualisierung in Anlage 4 (Fußnote). In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019
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Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege
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Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) vom 19.03.2019, zuletzt geändert am 14.02.2023
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Richtlinien Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität in vollstationären, teilstationären und ambulanten Pflege- sowie Betreuungseinrichtungen und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 25. September 2026 genehmigt. Sie treten am 29. September 2026 in Kraft und gelten für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Betreuungsdienste und Tagespflegeeinrichtungen.
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Regelungen des MD Bund zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI gültig ab 1. Juni 2026
Der MD Bund hat im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI vom 7. April 2026 beschlossen. Gültig ab 1. Juni 2026.