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Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - vollstationäre Pflege
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Konzept zur Prüfung der Meldepflicht nach § 35 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind nach § 20a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (alte Fassung) bzw. nach § 35 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz (neue Fassung) verpflichtet, dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der gegen Corona geimpften Beschäftigten sowie versorgten Personen zu übermitteln. Gleichzeitig werden die Medizinischen Dienste und der PKV-Prüfdienst verpflichtet, bei Qualitätsprüfungen in diesen Pflegeeinrichtungen die Erfüllung der Meldepflicht zu überprüfen. Für diese Überprüfung haben die Medizinischen Dienste ein Umsetzungskonzept erstellt. Das Konzept wurde aufgrund von Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (COVID-19-SchG) aktualisiert. Das Konzept in der neuen Fassung wird ab 1. Oktober 2022 bis Ende Mai 2023 bei Qualitätsprüfungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen umgesetzt.
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Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 1. Juni 2022
Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 1. Juni 2022 in aktualisierter Fassung beschlossen.
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Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 9. November 2022 geändert. Sie sind am 1. Januar 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019
Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 3 Stück pro Kunde beschränkt.
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Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege
Die Bestellmenge der Broschüre ist auf 10 Stück pro Kunde beschränkt. Die PDF-Fassung zum Download ist barrierearm.
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Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) vom 19.03.2019, zuletzt geändert am 09.11.2022
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Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS, der Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund, und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 23. September 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 21. Oktober 2019 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Festlegungen zur Ankündigung von Regelprüfungen sind mit Beginn der Umsetzung der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege zum 1. November 2019 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Verlängerung des Prüfrhythmus können erst erarbeitet werden, wenn fundierte empirische Daten aus Qualitätsprüfungen und Indikatorenerhebungen vorliegen.