Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - vollstationäre Pflege

  • Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023

    Qualitätsprüfungen - Corona-Pandemie

    Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.

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  • Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Juni 2023 geltenden Fassung

    Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung der Qualität

    Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 5. April 2023 geändert. Sie sind am 1. Juni 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist. Die Änderungen vom April 2023 beziehen sich auf redaktionelle Anpassungen in der Präambel, eine Ergänzung zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3 des Vereinbarungstextes sowie eine Aktualisierung in Anlage 4 (Fußnote). In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt.

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  • Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019

    Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

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  • Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege

    Fachinformation

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  • Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) vom 19.03.2019, zuletzt geändert am 14.02.2023

    Vereinbarungen zur Qualitätsdarstellung

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  • Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)

    Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus

    Die Richtlinien wurden vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. am 21. August 2024 in einer überarbeiteten Fassung erlassen. Die Richtlinien enthalten die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit der Rhythmus für die Qualitätsprüfung einer vollstationären Pflegeeinrichtungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden kann. Sie regeln ferner, in welchen Fällen Regelprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen unangekündigt durchzuführen sind. Die überarbeiteten Richtlinien optimieren das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob für eine Pflegeeinrichtung eine Verlängerung des Prüfzeitraums in Frage kommt oder ob gegebenenfalls eine Regelprüfung unangekündigt durchgeführt werden muss. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 18. September 2024 genehmigt. Sie treten am 20. September 2024 in Kraft.

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