Infektionsschutz
Um das allgemeine Risiko einer Übertragung von Infektionserkrankungen bei persönlichen Begutachtungen, Qualitätsprüfungen oder Begehungen in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu verringern, halten die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes umfangreiche Hygienemaßnahmen ein. Diese Hygienemaßnahmen beruhen auf einem übergreifenden allgemeinen Hygienekonzept des Medizinischen Dienstes und dienen dem Schutz aller Beteiligten.
Wenn durch eine zuständige Stelle eine längerfristige Krisensituation von nationaler oder regionaler Tragweite festgestellt worden ist, gelten weitere Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten und Pflegeheimen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der pflegebedürftigen Personen und der Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen und der Prüfdienste. Darin ist insbesondere festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts längerfristiger Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben zu beachten sind.
Weitere Informationen
-
Allgemeines Hygienekonzept der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste
-
Regelungen des MD Bund zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI gültig ab 1. Juni 2026
Der MD Bund hat im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI vom 7. April 2026 beschlossen. Gültig ab 1. Juni 2026.