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Infektionsschutz
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes halten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wie beispielsweise bei persönlichen Begutachtungen, Qualitätsprüfungen oder Begehungen in Einrichtungen des Gesundheitswesens umfangreiche Hygienemaßnahmen ein, um das allgemeine Risiko einer Übertragung von Infektionserkrankungen zu verringern. Diese Hygienemaßnahmen beruhen auf einem übergreifenden Hygienekonzept des Medizinischen Dienstes und dienen dem Schutz aller Beteiligten.
Für die Durchführung von Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegediensten und Pflegeheimen gelten zudem Regelungen des GKV-Spitzenverbandes, um Pflegebedürftige und Mitarbeitende in den Einrichtungen sowie die Prüferinnen und Prüfer der Medizinischen Dienste vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu schützen. Damit werden auch die Belastungssituationen für die Pflegeeinrichtungen berücksichtigt, die durch weiterhin auftretende Infektionswellen verursacht werden können.
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Allgemeines Hygienekonzept der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste für die Begutachtung unter besonderer Berücksichtigung von SARS-CoV-2 vom 17.01.2024
Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023
Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.