Qualitätsprüfungen - Rechtliche Grundlagen - ambulante Pflegedienste
-
Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der ambulanten Pflege. Gültig ab 1. Juli 2026
Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die ambulante Pflege sind in zwei Teile untergliedert: Teil 1a für ambulante Pflegedienste und Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste. Die MuG für die ambulante Pflege treten am 1. Juli 2026 zeitgleich mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR ambulante Pflege Teil 1a und QPR ambulante Pflege Teil 1b) und der neuen Qualitätsdarstellungsvereinbarung ambulant in Kraft. Sie ersetzen dann die MuG für die ambulante Pflege vom 24. Oktober 2023.
-
Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Gültig vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2026
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie werden am 1. Juli 2026 von neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien abgelöst.
-
Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste (QPR ambulante Pflege Teil 1a). Gültig ab 1. Juli 2026
Die QPR ambulante Pflege Teil 1a sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten. Mit Blick auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) wurden die QPR Teil 1a im Januar 2026 redaktionell angepasst. Dabei wurde der Begriff „Pflegefachkraft“ durch „Pflegefachperson“ ersetzt. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten ist in einem gesonderten Teil 1b der QPR ambulant geregelt.
-
Transparenz-Vereinbarung ambulante Pflege (PTV-A). Gültig bis 30. Juni 2026
Vereinbarung über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen von ambulanten Pflegediensten vom 7. Dezember 2015. Diese Transparenz-Vereinbarung wird zum 1. Juli 2026 von einer Qualitätsdarstellungsvereinbarung (QDVA) abgelöst.
-
Vereinbarung zur Qualitätsdarstellung. Gültig ab 1. Juli 2026
Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege (QDVA) Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Vereinbarung über die Darstellung und Bewertung der Ergebnisse aus Qualitätsprüfungen ambulanter Pflegedienste vom 9. Dezember 2025.
-
Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI vom 27.03.2023
Der GKV-Spitzenverband hat im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem PKV-Prüfdienst sowie im Einvernehmen mit dem BMG die Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI am 27. März 2023 in aktualisierter Fassung beschlossen.
-
Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege. Gültig bis 30. Juni 2026
Die Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27.05.2011 wurden am 24.10.2023 geändert. Es wurden insbesondere die Zielformulierungen angepasst, Qualifikationsanforderungen für Betreuungskräfte aufgenommen, die Berufsbezeichnungen aus dem Pflegeberufegesetz berücksichtigt, die Anforderung eines Hygieneplanes ergänzt, das Strukturmodell berücksichtigt und die Kriterien zur Ergebnisqualität angepasst. Die Änderungen sind am 01.02.2024 in Kraft getreten.