Die Medizinischen Dienste in den Ländern und der Medizinische Dienst Bund

Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in medizinischen und organisatorischen Fragen mit dem Ziel, bundesweit eine einheitliche, qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung nach aktuellen Standards und einheitlichen Kriterien zu gewährleisten. 

Der Medizinische Dienst Bund hat die Aufgabe, Richtlinien für die Arbeit der Medizinischen Dienste für die Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde zu genehmigen und für die Medizinischen Dienste in den Ländern und den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft-Bahn-See (SMD) verbindlich. Die Richtlinien sind das zentrale Element für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Medizinischen Dienste. Die Medizinischen Dienste bringen ihre fachliche Expertise und ihre praktischen Erfahrungen in gemeinsame Beratungsformate mit dem Medizinischen Dienst Bund ein, um ihn in seinen Entscheidungen zu unterstützen.

Als Expertenorganisation auf der Bundes-Ebene hat der Medizinische Dienst Bund gemäß § 283 Absatz 1 Satz 2 SGB V zudem den gesetzlichen Auftrag, den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen und pflegerischen Fragen zu beraten. Dies geschieht in enger Kooperation mit den Medizinischen Diensten in den Ländern. Die Expertise des Medizinischen Dienstes Bund wird vom GKV-Spitzenverband unter anderem in den Gremien der Gesundheitsselbstverwaltung und dort beispielsweise im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Anspruch genommen.

Die Medizinischen Dienste sind auf Landes-Ebene als eigenständige Körperschaften organisiert und mit 12.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der unabhängige Begutachtungs- und Beratungsdienst für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kranken- und Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst mit einer Stellungnahme oder Begutachtung, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Krankenkasse oder Pflegekasse medizinischen oder pflegerischen Sachverstand benötigt, um über einen Leistungsantrag eines Versicherten zu entscheiden. Die Medizinischen Dienste führen jedes Jahr mehrere Millionen Begutachtungen für die Kranken- und Pflegeversicherung durch.

Zudem prüfen die Medizinischen Dienste die Einhaltung von Strukturmerkmalen durch die Krankenhäuser gemäß § 275d SGB V. Krankenhäuser haben den Medizinischen Dienst mit einer Begutachtung zu beauftragen, bevor sie bestimmte Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können.

Die Expertise der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste in medizinischen und pflegerischen Fragen wird auch in Sozialmedizinischen Expertengruppen und Kompetenz-Centren zusammengeführt, die von einzelnen Medizinischen Diensten betrieben werden. Diese Kompetenzeinheiten werden schrittweise zu einem Kompetenznetzwerk weiterentwickelt.

Kosten und Finanzierung

Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von den Medizinischen Diensten der Länder finanziert. Das Haushaltsvolumen des Medizinischen Dienstes Bund im Jahr 2025 betrug 21,6 Millionen Euro.

Die Medizinischen Dienste in den Ländern werden je zur Hälfte von den Krankenkassen und den Pflegekassen über eine Umlage finanziert. Die Kassen bezahlen für jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz in dem Gebiet eines Medizinischen Dienstes hat, einen Pauschalbetrag (Pro-Kopf-Umlage) an diesen Medizinischen Dienst.

Entstehung des Medizinischen Dienstes Bund

Der Medizinische Dienst Bund wurde am 1. Januar 2022 errichtet. Grundlage hierfür ist das „Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen“ (MDK-Reformgesetz) aus dem Jahr 2019. Die Reform zielte darauf ab, den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), der vom GKV-Spitzenverband getragen wurde, organisatorisch aus der Trägerschaft des GKV-Spitzenverbandes zu lösen und unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst Bund“ in der Trägerschaft der Medizinischen Dienste auf Landesebene zu errichten. Mit der Reform wurden zudem alle bisherigen Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) im Jahr 2021 in eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ umgewandelt.

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Letzte Änderung:

15.07.2026