Qualitätsprüfungen
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (QPR ambulante Pflege Teil 1b). Gültig ab 1. Juli 2026
Die QPR ambulante Pflege Teil 1b sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten ist in einem gesonderten Teil 1a der QPR ambulant geregelt.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege (QPR-HKP und AKI). Gültig ab 13.07.2024
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Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege in der seit 1. Juni 2023 geltenden Fassung
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität für die stationäre Pflege wurden zuletzt am 5. April 2023 geändert. Sie sind am 1. Juni 2023 in der geänderten Fassung in Kraft getreten. Anlage 1 beschreibt das Indikatorenverfahren allgemein. Anlage 2 beschreibt die Indikatoren. Anlage 3 enthält das Erhebungsinstrument zur Indikatorenerfassung einschließlich Manual für die Pflegeeinrichtungen. Anlage 4 beschreibt das Verfahren zur Datenaufbereitung und Übermittlung sowie die Stichprobenregelung, die für die Qualitätsprüfung relevant ist. Die Änderungen vom April 2023 beziehen sich auf redaktionelle Anpassungen in der Präambel, eine Ergänzung zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3 des Vereinbarungstextes sowie eine Aktualisierung in Anlage 4 (Fußnote). In ihr sind Qualitätsanforderungen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen festgelegt.
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Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Kurzzeitpflege. Gültig ab 01.06.2023
Die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Kurzzeitpflege vom 8. September 2020 wurden zum 5. April 2023 geändert. Die Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen in der Präambel des Vereinbarungstextes sowie zur digitalen Fort- und Weiterbildung in Kapitel 2.3.2.3. Die Änderungen sind am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege (QPR vollstationär). Gültig seit 01.11.2019
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Die neuen Qualitätsprüfungen in der vollstationären Pflege
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Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) vom 19.03.2019, zuletzt geändert am 14.02.2023
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Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi)
Die Richtlinien wurden vom Medizinischen Dienst Bund unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. am 21. August 2024 in einer überarbeiteten Fassung erlassen. Die Richtlinien enthalten die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit der Rhythmus für die Qualitätsprüfung einer vollstationären Pflegeeinrichtungen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden kann. Sie regeln ferner, in welchen Fällen Regelprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen unangekündigt durchzuführen sind. Die überarbeiteten Richtlinien optimieren das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob für eine Pflegeeinrichtung eine Verlängerung des Prüfzeitraums in Frage kommt oder ob gegebenenfalls eine Regelprüfung unangekündigt durchgeführt werden muss. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Richtlinien am 18. September 2024 genehmigt. Sie treten am 20. September 2024 in Kraft.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1a Ambulante Pflegedienste. Gültig vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2026
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1a Ambulante Pflegedienste sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie werden am 1. Juli 2026 von neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien abgelöst.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste (QPR ambulante Pflege Teil 1a). Gültig ab 1. Juli 2026
Die QPR ambulante Pflege Teil 1a sind ab dem 1. Juli 2026 die Grundlage für die Prüfung der Qualität von ambulanten Pflegediensten. Mit Blick auf das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) wurden die QPR Teil 1a im Januar 2026 redaktionell angepasst. Dabei wurde der Begriff „Pflegefachkraft“ durch „Pflegefachperson“ ersetzt. Die Prüfung der Qualität von ambulanten Betreuungsdiensten ist in einem gesonderten Teil 1b der QPR ambulant geregelt.
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Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die ambulante Pflege (QPR Ambulante Pflege) mit Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste inkl. Anlagen. Gültig vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2026
Die Richtlinien wurden vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS - dem Vorgänger des Medizinischen Dienstes Bund - und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. erarbeitet, am 18. Dezember 2019 vom GKV-Spitzenverband beschlossen und am 25. März 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste traten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Am 8. Februar 2021 wurden die Richtlinien vom GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des MDS und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. geändert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Qualitätsprüfungs-Richtlinien Teil 1b am 15. März 2021 genehmigt. Die QPR Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste sind am 1. April 2021 in Kraft getreten. Sie werden am 1. Juli 2026 von neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien abgelöst.