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Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für die ambulante und stationäre Pflege überarbeitet

Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des MDS die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) an die Regelungen des dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) angepasst.  Die überarbeiteten QPR in der Fassung vom 27. November 2017 treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen umfasst unter anderem die stichprobenhafte Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen, die in der geprüften Pflegeeinrichtung wohnen oder von dem geprüften Pflegedienst versorgt werden. Dies geht nur mit der Einwilligung der Pflegebedürftigen. Sowohl für die ambulante als auch für die stationäre Pflege wurden die Regeln der QPR für das Einholen der Einwilligungen in die Qualitätsprüfung geändert.

Neu ist für die ambulante Pflege, dass zukünftig auch Personen in die Prüfungen von ambulanten Pflegediensten einbezogen werden, die nur Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und keine Leistung nach dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) erhalten.

Zudem wurden für die ambulante Pflege Prüfkriterien zur Qualität der Versorgung von Personen aufgenommen, die Leistungen nach der Ziffer 24 „Krankenbeobachtung, spezielle“ der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie)  erhalten, und bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Interventionen bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sind und lediglich die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können (sogenannte außerklinische Intensivpflege).

Ihr Ansprechpartner

Jürgen Brüggemann

Jürgen Brüggemann

Bereichsleiter Beratung Pflegeversicherung
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