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StrOPS-Richtlinie 2023 genehmigt: Krankenhäuser können Anträge für Strukturprüfungen stellen

Ab sofort können Krankenhäuser bei den Medizinischen Diensten die Begutachtung von Strukturmerkmalen von abrechnungsrelevanten Operationen- und Prozedurenschlüsseln (OPS) beantragen. Grundlage dafür ist die Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL) (OPS-Version 2023)“. Diese wurde vom Medizinischen Dienst Bund im Februar 2023 erlassen und am 21. April 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.

Anträge für Strukturprüfungen sind bei dem Medizinischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes oder Landesteils zu stellen, in dem sich der Standort des Krankenhauses befindet. Krankenhäuser erreichen den zuständigen Medizinischen Dienst über das gemeinsame Internetportal des Medizinischen Dienstes.

Die StrOPS-Richtlinie 2023 ist unter anderem auf die mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedeten Änderungen in § 275d SGB V ausgerichtet. Mit dem neuen § 275d Absatz 1a SGB V hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für die erstmalige Abrechnungsrelevanz sowie eine geänderte Rechtsgrundlage für die „erstmalige und erneute Leistungserbringung“ von OPS-Kodes geschaffen. Der Gesetzgeber sieht erstmals eine zeitlich begrenzte Abrechnung von OPS-Kodes ohne vorangehende Prüfung durch den Medizinischen Dienst vor. Hierdurch werden die erstmalige Leistungserbringung bzw. erstmalige Abrechnung von OPS-Kodes vereinfacht.

Damit kann der bisher notwendige zweizeitige Prüfansatz mit einer „Planungsprüfung“ und einer nachfolgenden „Strukturprüfung nach Planungsprüfung“ zukünftig entfallen. Da vor dem Inkrafttreten der StrOPS-Richtlinie 2023 Bescheinigungen nach Planungsprüfung ausgestellt worden sein können, ist für 2023 eine Übergangsregelung im Sinne von letztmaligen „Strukturprüfungen nach Planungsprüfung“ vorgesehen. Um beim Übergang von der alten auf die neue Richtlinie mögliche zeitliche Abrechenbarkeitslücken zu vermeiden, können Anträge auf Planungsprüfung noch bis zum 30. April 2023 gestellt werden. Über diese Frist hatte der Medizinische Dienst Bund bereits vorab informiert.

Die Antragsarten konnten vor dem Hintergrund des KHPflEG deutlich reduziert werden. Dadurch wird die StrOPS-Richtlinie übersichtlicher. Um Verfahrensrisiken bzw. Auslegungsfragen zu reduzieren, werden in der Richtlinie 2023 wichtige und gegebenenfalls auslegungsfähige Begriffe eindeutig definiert und teilweise beispielhaft erläutert. Zudem wurde der Abschnitt 8 „Prüfungsarten“ gestrichen, da die Prüfarten bereits in Abschnitt 4 beschrieben werden.

In den Anlagen 1 bis 6 sind die OPS-Änderungen sowie die Vorgaben des § 275d Absatz 1a SGB V berücksichtigt worden. Für Prüfanträge im Rahmen einer erstmaligen Abrechnungsrelevanz wurde ein neues Antragsformular 1b erstellt. Diese Anträge können erst gestellt werden, wenn OPS-Kodes der Anlage 2b im Fallpauschalenkatalog 2024 vergütungsrelevant werden. Dies wird frühestens ab Oktober 2023 erkennbar sein. Entsprechend werden die Medizinischen Dienste das Antragsformular der Anlage 1b für erstmals vergütungsrelevante OPS Anfang Oktober 2023 veröffentlichen.

Ferner wurden Formulare für Mitteilungen des Krankenhauses an den Medizinischen Dienst in der neuen Anlage 8 hinzugefügt.

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Dr. Maria Wagner

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