Überarbeitete Kostenabgrenzungs-Richtlinien in Kraft
Seit dem 25. November 2023 ist die überarbeitete Fassung der Kostenabgrenzungs-Richtlinien in Kraft. Sie regelt die Aufteilung der Kosten für häusliche Pflege und medizinische Behandlungspflege oder außerklinischer Intensivpflege auf die Pflegeversicherung und Krankenversicherung bei Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege. Die Richtlinien hat der Medizinische Dienst Bund am 29. September 2023 erlassen. Sie wurden am 22. November 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und lösen die Kostenabgrenzungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes vom 16. Dezember 2016 ab.
Wenn Versicherte ambulante Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und darüber hinaus einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, werden die Kosten für die ambulante Pflege nach SGB XI und die Kosten für Behandlungspflege oder außerklinische Intensivpflege nach SGB V auf die Pflegeversicherung und die Krankenversicherung aufgeteilt. Die Kostenabgrenzungs-Richtlinien regeln, differenziert nach Pflegegrad, für wie viele Minuten pro Tag die Pflegeversicherung die Kosten zu tragen hat. Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) hatte eine Anpassung der Richtlinien erforderlich gemacht. Die Anpassungen betreffen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen. Änderungen in der Versorgung der Versicherten ergeben sich dadurch nicht.
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