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Überarbeitete Kostenabgrenzungs-Richtlinien treten am 1. April in Kraft

Am 1. April tritt die überarbeitete Fassung der Kostenabgrenzungs-Richtlinien in Kraft. Sie regelt die Aufteilung der Kosten für häusliche Pflege und medizinische Behandlungspflege oder außerklinische Intensivpflege auf die Pflegeversicherung und Krankenversicherung für Personen mit einem besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege. Die Richtlinien hat der Medizinische Dienst Bund am 5. März erlassen. Sie wurden am 26. März vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigt. Sie lösen die Kostenabgrenzungs-Richtlinien vom 27. November 2023 ab. 

Wenn Versicherte ambulante Leistungen der Pflegeversicherung erhalten und darüber hinaus einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben, werden die Kosten für die ambulante Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI und die Kosten für Behandlungspflege oder außerklinische Intensivpflege nach dem Sozialgesetzbuch V auf die Pflegeversicherung und die Krankenversicherung aufgeteilt. Die Kostenabgrenzungs-Richtlinien regeln differenziert nach Pflegegrad, für wie viele Minuten pro Tag die Pflegeversicherung die Kosten zu tragen hat.

Die Kostenabgrenzungs-Richtlinien wurden 2023 an das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) angepasst. Das BMG hatte diese Richtlinien bis zum 31. März 2025 befristet genehmigt, um das Verfahren und die finanziellen Auswirkungen der Anpassungen auf die Versicherten und die soziale Pflegeversicherung überprüfen zu lassen. Die Prüfung zeigte, dass die formalen Anpassungen in den Kostenabgrenzungs-Richtlinien 2023 keine finanziellen Auswirkungen auf die Versicherten oder die soziale Pflegeversicherung haben. Es erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Richtlinien. Die Richtlinien sind anzuwenden bei Versicherten, die ambulante Sachleistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Sie sind nicht anzuwenden bei Versicherten, die Geldleistungen oder eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen von der Pflegeversicherung beziehen.  

Zu den Sachleistungen der Pflegeversicherung gehört die Unterstützung bei den Grundbedürfnissen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Ausscheidung. Die Behandlungspflege umfasst medizinisch-pflegerische Leistungen, die ärztlich verordnet wurden und für die ein spezielles Wissen erforderlich ist. Zur Behandlungspflege gehören zum Beispiel die Wundversorgung, die Blutdruck- und Blutzuckermessung, die Verabreichung von Medikamenten und Spritzen oder die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes.

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Dr. Veronika Nelißen

Dr. Veronika Nelißen

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