Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen

Anträge 2024 für 2025: BMG-Genehmigung liegt vor

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 6. Februar 2024 die aktualisierte Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ Version 2024 zur Beantragung von OPS-Strukturprüfungen genehmigt. Die Richtlinie mit allen Anlagen steht hier als Download zur Verfügung.

Die Unterlagen für die Anträge zur Strukturprüfung für das Jahr 2025 finden die Krankenhäuser bei dem für sie zuständigen Medizinischen Dienst über die gemeinsame Internetseite www.medizinischerdienst.de.

Krankenhäuser können seit 2021 eine OPS-Strukturprüfung bei den zuständigen Medizinischen Diensten in den Ländern beantragen. Dabei wird prospektiv geprüft, ob Krankenhäuser die Strukturmerkmale für bestimmte Leistungen erfüllen. Die zu prüfenden Strukturmerkmale sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach
§ 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird.

Der Prüfantrag ist bei dem Medizinischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes oder Landesteiles zu stellen, in dem sich der Standort des Krankenhauses befindet. Die Antragsformulare und die dazugehörigen Selbstauskunftsbögen finden Krankenhäuser auf der Internetseite des für ihren Standort zuständigen Medizinischen Dienstes über www.medizinischerdienst.de.

Nach der erfolgreichen Prüfung erhält das Krankenhaus eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die dem OPS-Kode zugrunde liegende Leistung bei den Krankenkassen abgerechnet werden kann.

Grundlage der Begutachtung durch die Medizinischen Dienste ist eine vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassende und jährlich zu aktualisierende Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“. Diese ist vom Bundesgesundheitsministerium zu genehmigen.

Unabhängig von den Krankenhaus-Strukturprüfungen prüfen die Medizinischen Dienste auch, ob Krankenhäuser die Qualitäts-Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) einhalten. Grundlage für diese Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes ist die Richtlinie des G-BA nach § 137 Absatz 3 SGB V zu Kontrollen des Medizinischen Dienstes nach § 275a SGB V (MD-Qualitätskontroll-Richtlinie, MD-QK-RL).

Dokumente zum Thema

  • Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ inklusive aller Anlagen. Version 2024, vom BMG am 6. Februar 2024 genehmigt

    Richtlinien / Grundlagen der Begutachtung

    Download PDF (2,16 MB)

  • Begutachtungsleitfaden „Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275d SGB V in Verbindung mit § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V (StrOPS-RL)“ - Stand 23.02.2024

    Richtlinien / Grundlagen der Begutachtung

    Download PDF (1,13 MB)

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Dr. Maria Wagner

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Letzte Änderung:

28.02.2024